Nun ist das Gülle verklappen legal, egal ob dadurch unser Grundwasser weiter belastet wird.
Immer wieder zeigt sich wie falsch geleitet unsere Agrarpolitik ist. Der diesjährige hohe Niederschlag hat die Nutzflächen mit Wasser gesättigt. Die Gülletanks der Landwirte laufen über. Die Massentierhaltung treibt schon irre Blüten. Nun haben Landwirtschaftsministerin Barbara Otte-Kinast (CDU) und Umweltminister Olaf Lies (SPD) am 15.12.2017 per Notfallerlass den Landwirten erlaubt Gülle auch innerhalb der Sperrfrist auszubringen.
Nun, das hat nichts mehr mit verantwortungsvollem Umgang mit unserer Natur zu tun. Weder der Boden noch die Pflanzen können die Mengen an Gülle derzeit aufnehmen. Die Gülle fließt direkt aus dem Rohr in die Oberflächengewässer und dann weiter in unser Trinkwasser.
Ist der Notfall-Erlass ein Mittel um das Problem zu lösen?
Hier der Vorgang: „Die Notfallmaßnahmen dürfen der Ministerin zufolge nur nach einzelbetrieblicher Abstimmung mit den Wasserbehörden und der Düngebehörde unter strengen Auflagen erfolgen. Hierzu gehöre, dass nur durchgängig bewachsene ebene Flächen für die Ausbringung in Betracht kämen. Trinkwassergewinnungs- und Überschwemmungsgebiete seien ausgenommen. Es dürften maximal 10 m³ Gülle pro Hektar bodennah ausgebracht werden; dabei sei ein Mindestabstand von 10 m zu Gewässern einzuhalten.“
Wie sieht nun diese Verordnung aus? Kann die Gülle nun einfach auf das Feld?
NEIN – es müssen eine Menge Voraussetzungen erfüllt sein, bis der Landwirt seine Gülle auf seiner Fläche ausbringen darf. Zu beachten sind:
- 8 Abs. 2 WHG (Wasserhaushaltsgesetz)
- Düngegesetz 2017
- Düngeverordnung 2017
- Havarieerlass vom 14.12.2017
Welche Nachweise müssen erbracht werden?
Ausnahmegenehmigungen erfolgen innerhalb der Sperrfrist nur, wenn folgende Bedingungen erfüllt werden (ein Auszug aus dem Erlass):
- Es sind Daten des Betriebes – wie Art der Tierproduktion mit Tierzahl, Gülleanfall, Güllelagervolumen, Abgabemenge Wirtschaftsdünger, Größe und Art der Flächennutzung – vorzulegen:
- Einzelbetriebliche Bewertung, Ermittlung der Ursachen für den fehlenden Lagerraum anhand der Überprüfung des Verwertungskonzeptes durch die Düngebehörde
- Konkrete Dokumentation der festgestellten Lagerraumdefizite einschließlich konkreter betrieblicher Vorgaben zur umgehenden Behebung dieser Defizite zwecks Vermeidung zukünftiger Problemlagen in dem Betrieb
- Die aufgebrachten Düngemengen sind in der Düngebedarfsberechnung der Kultur im Folgejahr sowie im Nährstoffvergleich entsprechend der erfolgten Stickstoff- und Phosphatzufuhr anzurechnen.
- Eine repräsentative Analyse des auszubringenden Düngemittels ist dem Antrag beizufügen. Die repräsentative Probenahme hat durch öffentlich bestellte Probenehmer zu erfolgen.
- Die Genehmigung kann ausschließlich für betriebseigene Wirtschaftsdünger erteilt werden.
- Eine Ausbringung auf wassergesättigten, schneebedeckten oder gefrorenen Böden ist untersagt.
- Die zu düngenden Flächen müssen mit Grünland, mit hinreichend entwickeltem Ackergras oder hinreichend entwickelten winterharten Zwischenfrüchten bewachsen sein.
- Auf Flächen an Oberflächengewässern darf die Ausbringung nur unter Einhaltung eines Mindestabstandes von 4 Metern zur Böschungsoberkante erfolgen.
- Es darf nur mit Präzisionstechnik (also Schlauchsystem) ausgebracht werden.
Wer kann nur die Genehmigung erteilen?
Eine Genehmigung wird ausschließlich von der Unterwasserbehörde in Zusammenarbeit mit der Landwirtschaftskammer – Düngebehörde nach oben aufgeführten Bedingungen vorgenommen
Gibt es eine Aufsichtsbehörde und wer kontrolliert eigentlich?
JA – die Landwirtschaftskammer – Düngebörde. Jedoch ist die Überwachung aufgrund fehlender Kapazitäten nicht wirksam. Die Behörden setzen ebenfalls auf die Beobachtungen und die Meldungen der Bürger. Nun – wie soll das funktionieren, wenn die Bürger nicht wissen, was wann erlaubt ist?
Wo und wann geht überhaupt nichts?
- auf Grünland / mehrjährigem Ackerfutterbau: vom 01.11. bis 31.01.
- auf Ackerland: nach der Ernte der Hauptfrucht bis 31.01.
(als Ausnahme für das Jahr 2017/18 gilt der Havarieerlass vom 14.12.2017)
..wenn der Boden wassergesättigt ist |
..wenn Gefahr besteht, dass die Gülle über die Gräben in Gewässer abfließt |
..auf Äckern ohne Zwischenfrucht |
..wenn keine bodennahe Einbringtechnik verwendet wird (Prallteller sind verboten) |
..wenn der Boden mit Schnee bedeckt und/oder gefroren ist |
…..die Güllekapazitäten sind erschöpft.
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