Baumfällarbeiten in Lauenbrück! Hat die Gemeinde den – in ihrer Richtlinie – festgelegten Bestandsschutz ausreichend beachtet?
Nach dem Gesetz ist die Verwaltung verpflichtet regelmäßig das Gefährdungspotential zu prüfen, welches von den gemeindeeigenen Bäumen ausgeht.
In der „Richtlinie über den Umgang mit Bäumen vom 08.01.2003“ steht in §1 und §2
- Ziel dieser Richtlinie ist es, Bäumen in der Gemeinde soweit wie irgend möglich Bestandsschutz zu vermitteln.
- Bäume haben grundsätzlich Bestandsschutz.
Die Entscheidung die drei Kastanien vor dem neuen Feuerwehrhaus zu fällen, ist bereits bei Bürgern in die Kritik gekommen. Zwei der beiden Bäume mussten schon beim Bau des Feuerwehrhauses weichen. Die dritte Kastanie soll in den nächsten Tage gefällt werden, obwohl sie gesund und vital ist und keinerlei Gefahr von ihr ausgeht.
In diesem Zusammenhang wurden dann bei einer Bestandsaufnahme auch weitere 23 Bäume in der Gemeinde ausgemacht, die nach Aussagen des Bürgermeister ein Gefahr für die Bürger darstellen sollen. Die Sorge bei Vernachlässigung der Verkehrssicherheitspflichten in Haftung genommen zu werden, hat den Bürgermeister dazu bewogen dem Rat eine Beschlussempfehlung für die Fällung vorzulegen.
Grundlage für diese Entscheidung ist eine handgeschriebene Liste mit 23 Bäumen. Die Liste gibt keinerlei Auskunft über Gefährdungspotential und Gefährdungszeitraum, um entscheiden zu können, wie lange der jeweilige Baum erhalten werden kann. Es ist nicht zu ergründen, warum nun sofort – also vor Eintritt der Sperrfrist (1. März) – alle Bäume ihr Leben lassen werden müssen.
Antworten auf Fragen wie:
- wie hoch ist die Gefährdung,
- warum sind es so viele Bäume,
- warum so plötzlich,
- wie lange können wir den Baum erhalten,
- mit welchen Maßnahmen ist er zu retten,
kamen in den Ausführungen des Bürgermeisters nicht vor. Das Veto der Fraktion B90/DIE GRÜNEN wurde nicht aufgenommen.
Nach Einschaltung des NABU will der Bürgermeister 7 von 16 Bäumen (die Kastanie unseres Wissens nicht mit eingeschlossen) so lange verschonen, bis der NABU nächst Woche ein Gutachten eines vereidigten Baumsachverständigen vorlegt. Dies wäre eigentlich die Aufgabe der Gemeinde gewesen, um die Ratsentscheidung auch im Sinne des Naturschutzes zu qualifizieren.
Der derzeitige Erkenntnisstand ist:
- Es wurden keine ausreichenden Bewiese für die Gefährdung durch die Bäume vorgelegt
- Bürgermeister und Abgeordnete des Rates berücksichtigten nicht das Bundesnaturschutzgesetz
- Trotz Bürgereinwände fand keine Bürgerbeteiligung statt
- Die Bäume wurden nicht durch einen vereidigten Baumsachverständigen beurteilt
- Bürgermeister schafft Fakten, indem er die Bäume vor der Sperrfrist bereits seit 1. Februar fällen lässt.
Man kann sich darüber streiten, ob dieses Vorgehen in unser demokratisches Verständnis passt! Hoffentlich haben die restlichen Bäume eine Chance!!!
Die Kastanie for dem neuen Feuerwehrhaus | ||
Die Richtlinie besagt – gesunde Bäume, die nicht gefährden haben Bestandsschutz | ||
Bäume die grenzwertig sind | ||
Im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) steht in §1:
(1) Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze so zu schützen, dass
- die biologische Vielfalt,
- die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts einschließlich der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter sowie
- die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft
auf Dauer gesichert sind; der Schutz umfasst auch die Pflege, die Entwicklung und, soweit erforderlich, die Wiederherstellung von Natur und Landschaft (allgemeiner Grundsatz).
Dann folgen die Absätze 2-4 in denen weitere wichtige Details gefordert sind. Wie bei allen Gesetzen steht dieser § vor der, von der Gemeinde erlassenen Satzung oder Richtlinie.
so steht in § 8 Allgemeiner Grundsatz
Die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden als Grundlage vorsorgenden Handelns im Rahmen der Landschaftsplanung überörtlich und örtlich konkretisiert und die Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung dieser Ziele dargestellt und begründet.
§ 39 Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen besagt:
(1) Es ist verboten,
- wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten,
- wild lebende Pflanzen ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten,
- Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören.
und vieles mehr…..
In § 40f Beteiligung der Öffentlichkeit steht unter anderem:
(1) Bei der Aufstellung von Aktionsplänen gemäß § 40d und der Festlegung von Managementmaßnahmen gemäß § 40e ist eine Öffentlichkeitsbeteiligung entsprechend § 42 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.
(2) Das Ergebnis der Öffentlichkeitsbeteiligung ist bei der Aufstellung des Aktionsplans nach § 40d Absatz 1 und der Festlegung von Managementmaßnahmen nach § 40e angemessen zu berücksichtigen.