In den letzten Ratssitzungen in Fintel am 15.12.2016 und in Vahlde am 21.12.2016 haben die Bürgermeister kritische Themen in den nichtöffentlichen Teil der Sitzung verlegt. Es ist zu vermuten, dass sie die Diskussion mit den Bürgern scheuten.
Sie verstoßen hier eindeutig gegen den §64 des NKommVG, in dem die öffentliche Beteiligung zwingend gefordert ist.
Dieser Verstoß ist zu beanstanden, scheint aber die – über Jahrzehnte gewachsene – Politikkultur zu sein.
Deshalb stellt sich die Frage: Kann die Verwaltung, der Bürgermeister oder der Rat frei entscheiden, wann ein Thema nichtöffentlich behandelt wird?
NEIN – Für nichtöffentliche Behandlung von Vorgängen und Themen sind enge Grenzen gesetzt! Im Gesetz und der Rechtsprechung heißt es:
- Die Sitzungen der Vertretung sind öffentlich, soweit nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner den Ausschluss der Öffentlichkeit erfordern. Über einen Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nicht öffentlicher Sitzung beraten und entschieden; wenn keine Beratung erforderlich ist, kann in öffentlicher Sitzung entschieden warden.
- Der Öffentlichkeitsgrundsatz gehört zu den wesentlichen Verfahrensbestimmungen des Kommunalrechts; seine Einhaltung ist, wenn nicht die Ausnahmetatbestände des Satzes 1 Halbs. 2 vorliegen, unverzichtbar.
- Öffentlichkeit der Sitzungen der Vertretung ist daher schon deshalb geboten, weil nur sie — im Sinne eines Mittels zur Abwehr staatlicher Willkür — die Ausübung öffentlicher Gewalt durch die Vertretung für jedermann hinreichend transparent und damit kontrollierbar macht.
- Dadurch wird unzulässigen Einwirkungen persönlicher Beziehungen, Einflüssen und Interessen auf die Beschlussfassung vorgebeugt und der Anschein vermieden, dass, hinter verschlossenen Türen unsachgemäße Motive für die getroffene Entscheidung maßgebend gewesen sein könnten. Liegen die Voraussetzungen eines Ausschlusses der Öffentlichkeit nicht vor, so sind sowohl die Beratung als auch die Entscheidung in öffentlicher Sitzung zu vollziehen. Deshalb liegt ein Verstoß gegen das Gebot der Öffentlichkeit der Sitzung darin, die Beratung des Tagesordnungspunktes ganz oder zu wesentlichen Teilen ohne einen rechtfertigenden Grund i. S. des Satzes 1 Halbs. 2 in eine nichtöffentliche Sitzung zu verlagern und lediglich die nachfolgende Entscheidung in öffentlicher Sitzung durchzuführen.
- Kein Ausschluss der Öffentlichkeit aus Gründen des öffentlichen Wohls ist zum Beispiel gerechtfertigt, wenn sich die Kommune von einer geheimen Beratung (lediglich) wirtschaftliche Vorteile verspricht.